Joshua zum Anger
Chronyst und Herold in freyen Diensten
Rechtsprechung
Im Mittelalter wurden selbst kleine Vergehen grausam bestraft. Delinquenten wurden geköpft, verstümmelt, gerädert oder ausgeweidet. Archäologen graben mit wachsendem Eifer an alten Richtstätten und stoßen auf Spuren tragischer Schicksale:
"Der nicht mehr intakte Schädel lag zwischen den Füßen. Die Knochen des Thorax, besonders die Rippen, waren zerbrochen, offenbar durch Räderung, mehrfach auch die Röhrenknochen der Extremitäten. Über dem Leichnam war Unrat wie Asche und dergleichen angehäuft. Dabei fand sich auch ein kleines Salbenbüchschen mit braunvioletter Glasur, wie sie für das 15. Jahrhundert charakteristisch ist."
Die Idee einer Wiedereingliederung Krimineller in die Gesellschaft war Richtern im Mittelalter fremd; ihr Rechtsverständnis blieb die Basis der Urteilsfindung bis weit in das 18. Jahrhundert. Kam das Gericht auf der Grundlage eines oft unter Folter erzwungenen Geständnisses zu seinem Urteil, verlieh es ihm symbolisch durch das Brechen eines Stabes Gültigkeit. Verstümmelung war eine gängige Strafe, etwa das Abhacken einer Hand bei Münzfälscherei. Mit dem Tod ahndeten die Richter ebenfalls zahlreiche Delikte: Mord, zumeist auch Totschlag, Brandstiftung, Landesverrat und Majestätsbeleidigung, Bigamie, Unzucht und Ketzerei. Selbst bei dieser endgültigen Sühne gab es Unterschiede: Wer seinen Kopf auf den Richtblock legte, fand relativ schnell den Tod; wen die Büttel auf das Rad flochten, starb erst, nachdem ihm jeder Knochen im Leib gebrochen war.
Richtstätten lagen an Ausfallstraßen oder markanten Wegkreuzungen vor Burgen, Dörfern oder Städten, auf natürlichen oder künstlich angelegten Hügeln. Als Rechtsbezirk durch einen Zaun oder eine Mauer abgegrenzt, ragte dort der Galgen auf. Der Weg zur Richtstätte war manchmal schon Teil der Strafe: Der Verurteilte wurde währenddessen mit glühenden Zangen gepeinigt oder von einem Pferd über den Erdboden geschleift. Auch ohne solche Folter muss sich ein Delinquent ein seltsames Gefühl gehabt haben, als er den Galgen erblickte, die am Himmel kreisenden Rabenvögel .... Trotz des Gestanks von verwesendem Fleisch warteten Schaulustige, denn Hinrichtungen waren von der Obrigkeit inszenierte Spektakel der Abschreckung. Deshalb brachten die Stadtbüttel die Leichen auch erst viel später (wenn überhaupt) unter die, natürlich ungeweihte, Erde, sei es direkt unter der Richtstätte oder in ihrem unmittelbaren Umfeld.
Die nach damaligem Verständnis schimpflichsten Verbrechen ahndete die Rechtsprechung mit der wohl grausamsten Hinrichtungsart: dem Rädern. Dabei galt es als strafmildernd, wenn der Scharfrichter ihn vorher durch einen Schlag gegen die Schläfe betäubte. Später wurde der geschundene Körper "auf das Rad geflochten", also gebunden, und dann dieses auf einem Pfahl aufgerichtet, den Vögeln zum Fraß. Manch einer war zu diesem Zeitpunkt noch lebendig und bei Bewusstsein. Die Texte berichten noch über eine ganze Reihe weiterer Methoden, Delinquenten möglichst qualvoll zu Tode zu bringen, vom Verbrennen und Ertränken über das Pfählen bis hin zum "Entdärmen".
Je größer eine Gemeinde, desto aufwändiger ihre Richtstätte. In Emmenbrücke, Schweiz, grenzte eine etwa zwei Meter hohe Mauer eine Fläche von 1650 Quadratmetern ab. Sie schützte vor den Überschwemmungen der Bäche und hielt Tiere ab. Durch ein Tor gelangten der Verurteilte, die Gerichtsherren, der Geistliche, der Scharfrichter und seine Gehilfen sowie die Schaulustigen in den Rechtsbezirk. Dort ragte übermannshoch ein aus Schottersteinen und Mörtel gemauerter Galgen auf. Sein Grundriss war der eines gleichschenkligen Dreiecks mit jeweils etwa neun Meter Seitenlänge. Eine Tür führte ins Innere des Gemäuers, auf dessen Ecken die bis zu vier Meter hohen Pfeiler standen.
Steine und Ziegel dienten zur Verkeilung und als Widerlager senkrecht aufgerichteter Stangen, dort standen die Räder. Tierknochen von Hund, Rind und Schwein im Bereich der Richtstätte verraten übrigens, dass der Henker gleichzeitig auch Abdecker der Gemeinde war.
Gottesurteile
Als ein subsidiäres Beweismittel an Stelle des Zeugenbeweises oder des einfachen Eidbeweises tritt im germanischen, besonders im fränkischen Prozeß nicht selten das magische Verfahren des berufenen Gottesurteils ein. Man greift dazu bei einer Zeugenschelte, Eidesschelte oder Urteilsschelte, besonders in einem Meineidsprozeß, ferner bei mangelnder Eidfähigkeit, der Frauen und Unfreien, oder zu feierlichster Beweisung. Christlich gedacht, sucht man hierbei eine Entscheidung der Schuldfrage durch ein wunderbares, von Gott gesandtes Zeichen. Viele Wege führen zu solchem Gottesurteil, doch stets geht dem eigentlichen Gottesurteilsverfahren ein Reinigungseid voraus, dessen Wert eben das folgende Gottesurteil bestimmen soll.
Aus dem 9. bis zum 13. Jh. sind zahlreiche liturgische Formeln erhalten, die diese Gottesgerichte erläutern. Sie stellen sich gerade als ein Kampf mit bösen Dämonen dar, die den Verbrecher beherrschen und von Tugend und Wahrheit abhalten. Alle Waffen der Kirche müssen zu solcher Teufelsaustreibung helfen. Durch Fasten und Gebet bereiten sich Priester und Angeklagter, ja alle Mitwirkenden vor. Eine Messe, mit Abendmahl, vollendet die innere Reinigung.
Die eigentliche Zeremonie wird eingeleitet durch eine gegen teuflische Verhärtung gerichtete Beschwörung des Angeklagten, die Schuld zu gestehen, und eine Bannung aller störenden bösen Zauber und Segnung des reinigenden Elements. Dann schreitet man zur Probe selbst, die, außer der Kaltwasserprobe, im Atrium der Kirche stattfinden soll.
Folgende Arten haben sich allmählich herausgebildet:
1. Feuerproben: Der Unschuldige bleibt wunderbarerweise ohne Brandwunde, obwohl er entweder die Hand oder den Leib dem Feuer selbst preisgibt oder den Arm in kochendes Wasser taucht oder glühendes Eisen tragend oder beschreitend berührt.
2. Wasserproben: Der Unschuldige, an Händen und Füßen gebunden, sinkt unter, während das Wasser den Unreinen, Schuldigen ausstößt, schwimmen macht.
3. Speiseproben: Der Unschuldige wird durch Einnahme einer besonders geheiligten Speise nicht geschädigt, in Europa entweder Brot und Käse oder Hostie.
4. Mannigfache Losproben. Diesen "einseitigen" Gottesurteilen, die nur den Angeklagten treffen, steht als "zweiseitiges" Gottesurteil.
5. Der Zweikampf zwischen Kläger und Beklagtem oder den Vertretern gegenüber, der aus der Einzelfehde vor Gericht sich auch zum Gottesurteilsverfahren gewandelt hat, der Kirche stets besonders verhaßt, während diese sich sonst nicht immer entschieden überall von den Gottesurteilzaubern ferngehalten. Deren Ursprung ist nicht eigentümlich germanisch, aber auch nicht in fremdem, etwa orientalischem Einfluß zu suchen.
Gottesurteilhafte Handlungen kennen alle Völker der Erde auf einer gewissen Kulturstufe. Es liegen ihnen, von jedem höheren Gottesglauben unabhängig, uralte Zwingzauber zugrunde, die durch ein meist widernatürlichen Zeichen Schuld oder Unschuld eines für ein Unrecht Verdächtigen feststellen wollen, verchristlicht zu Wunderzeichen der göttlichen Gerechtigkeit; solche magische Methoden der Verbrecherverfolgung sind zweifellos auch den Germanen ureigen, zum Teil wohl als indogermanisches Erbgut. Zu Gottesurteilen geworden, haben sie sich bis heute im Kampf gegen Dieb und Diebstahl im deutschen Aberglauben erhalten.
Dieser kennt neben jenen berufenen auch unberufene Gottesurteile, die ungesucht erscheinen:
1. als anklagende Schuldzeichen, Lebensäußerungen des Ermordeten, so das Blutfließen der Wunde bei der sog. Bahrprobe, Glauben an den "lebenden Leichnam";
2. als rechtfertigende Unschuldzeichen, Lebensäußerungen des "unschuldig" Hingerichteten, so das Sprießen eines Seelenbaumes, das Stabwunder. Die Bahrprobe ist in Deutschland vom 12 bis 14. Jhd. auch noch zum berufenen Gottesurteil geworden.